Montag, 16. Juni 2014

Firmeneintrag - Werden Sie gefunden - von Pro Media Consulting Ltd

Schlau macht es die schon länger bekannte Firma Pro Media Consulting mit ihrer email-Werbung, in der GRATIS-Einträge in Firmenportalen beworben werden.

Eigentlich ist solche email-Werbung rechtswidrig. Was anfangs nur Rechtsprechung war, wurde vor vielen Jahren in das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) mit aufgenommen: § 7 UWG verbietet ungefragte Werbung via email, Telefon oder Telefax.

Deshalb gehen Spammer dazu über, zur Rechtfertigung die Behauptung einzubauen, man hätte mal einen Newsletter beantragt oder bei einem Gewinnspiel mitgemacht oder Dienste derFirma in Anspruch genommen. Da man sich selten sicher ist, ob das nicht in der Vergangenheit der Fall war, werden hier viele Empfänger nicht stutzig, vor allem, machen sie keine Anzeige bei der Wettbewerbszentrale.

Schon diese Taktik zeigt die Unseriosität des Abesnders. Ich jedenfalls habe ganz bestimmt nicht die Dienste dieser Firma in Anspruch genommen, trotzdem erhielt ich die email.

Eigentlich hätte ich nun ein eigenen Abwehranspruch. Das möchte ich erklären. Unzulässige Werbung führt normalerweise nur zu einem abwehranspruch durch Konkurrenten, weil denen die Kunden weggezogen werden. Ferner haben Verbraucherverbände ein eigenes Klagerecht bekommen. Der belogene Kunde selbst hat keine Klagemöglichkeit aus UWG.

Die "belästigende Werbung" aber bietet mehr: sie geht zunächst davon aus, dass der belästigte Kunde aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht heraus einen Abwehranspruch hat, also den Absender abmahnen könnte (bzw. Unterlassungsklage erheben könnte - die Abmahnung ist nur eine außergerichtliche Methode zur Vermeidung einer Unterlassungsklage).

Da sich diese Art der Werbung zusätzlich schädlich auf den fairen Wettbewerbs auswirkt, sah man sie ZUSÄTZ LICH als wettbewerbswidrig an. Früher aus dem alten Gummiparagraphen 1 UWG abgeleitet, seit der UWG-Reform  ausdrücklich in § 7 UWG klargestellt.









Die Firma ist von Gewinnspielen her bekannt

aa

§ 7
Unzumutbare Belästigungen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;

2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder

4. bei Werbung mit einer Nachricht,


a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder


b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder


c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714) m.W.v. 09.10.2013.

Vorherige Gesetzesfassungen